• Was sind flexible Hilfen?
  • Wer hilft mir, wenn ich bei der Erziehung der Kinder Unterstützung benötige?
  • Wie kann ich Kinder- und Jugendhilfe bekommen?

Jugendhilfe

Damit werden Hilfen zur Erziehung bezeichnet: staatliche/kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern und Jugendlichen (SGB VIII §§ 27 – 40). Zuständig für die Gewährung der Hilfe ist dabei das örtliche Jugendamt. Mit der Durchführung werden je nach Hilfeform anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beauftragt.

Die Personensorgeberechtigten – meistens die Eltern – haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Sie können beim zuständigen Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Die MitarbeiterInnen der Jugendämter legen gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen die geeignete Hilfe fest.

Auch junge Volljährige können nach SGB VIII §41 die Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen, entweder als Fortführung einer bestehenden Hilfe nach Erreichen des 18. Lebensjahres oder als neu beantragte Hilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Erwachsenen ist dabei wesentlich.

Der Kinderschutzbund Rosenheim ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und für verschiedene Jugendämter tätig. Pädagogische Fachkräfte betreuen die Familien dabei in ihrem Zuhause, an ihrem Wohnort.